Einbenennung

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Einbenennung

Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Der andere leibliche Elternteil muss ebenfalls einwilligen, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, welches von der Namensänderung betroffen ist, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten).

Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt werden).

Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird