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Bis in das 19. Jahrhundert war es üblich, dass sich ein Mann zu seinem außerehelich gezeugten Kind bekannt hat, oder ein solches Kind bei der Eheschließung seiner Eltern legitimiert wurde. Das war keine Adoption.
In Ges erfasst man ein solches Kind am Besten in der Ehe der Eltern als vorehelich (Stand V) oder legitimiert (L).
Beim Namen erfasst man das mit der Namensvariation "Geburtsname"-